Neues Vereinsrecht

Mitte Mai 2024 wurde im Landtag in erster Lesung über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts beraten. Warum wir darüber berichten? Es geht um die Änderung des Vereinsrechts. Insbesondere gemeinnützige Vereine sind von der Gesetzesänderung betroffen.

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Gesetzesänderung (welche in der zweiten Lesung noch bestätigt werden muss):

  1. Eintragungspflicht ins Handelsregister: Alle gemeinnützigen Vereine müssen sich künftig ins Handelsregister eintragen lassen, sofern sie revisionspflichtig sind oder überwiegend Vermögenswerte sammeln oder verteilen, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind (Ausnahmeregelungen s. unten). Diese Massnahme zielt darauf ab, die Transparenz und Kontrolle dieser Organisationen zu erhöhen.

  2. Bestellung eines Repräsentanten: Gemeinnützige Vereine müssen einen offiziellen Repräsentanten benennen, der als Ansprechpartner für Behörden fungiert. Dies soll die Kommunikation und rechtliche Verantwortung klarer gestalten.

  3. Führung eines Mitgliederverzeichnisses: Vereine sind verpflichtet, ein aktuelles Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen. Dieses Verzeichnis muss den Behörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden, um die Nachvollziehbarkeit der Mitgliederstruktur zu gewährleisten.

  4. Aufbewahrungspflichten für Gründungsdokumente: Vereine müssen ihre Gründungsdokumente und andere wesentliche Unterlagen für eine bestimmte Dauer aufbewahren. Dies dient dazu, im Bedarfsfall alle notwendigen Informationen bereitstellen zu können.

  5. Sanktionen bei Missachtung: Es werden klare Sanktionen für die Nichteinhaltung der neuen Regelungen festgelegt. Dies soll sicherstellen, dass die Vereine die neuen Vorgaben ernst nehmen und entsprechend handeln.

Ausnahmeregelungen

Für bestimmte Organisationen gelten Ausnahmeregelungen:

  • Kleine Vereine: Vereine, die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen und deren jährliche Einnahmen unter einer bestimmten Schwelle liegen, sind von der Eintragungspflicht und der Führung eines Mitgliederverzeichnisses ausgenommen. Wie hoch diese Schwelle ist, wurde nicht benannt.

  • Religiöse Gemeinschaften: Religiöse Gemeinschaften, die ausschliesslich religiöse Tätigkeiten ausüben und nicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, können von einigen der neuen Regelungen befreit sein.

  • Sportvereine und kulturelle Vereinigungen: Unter bestimmten Umständen können auch Sportvereine und kulturelle Vereinigungen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. Dies insbesondere, wenn sie nachweislich keine signifikanten finanziellen Transaktionen durchführen und keine Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellen.

Wir bleiben für euch dran!

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